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  • Entgelt – Auswirkungen

    • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
      • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
    • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
      • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
    • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
      • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

    Rechtsgrundlagen

    § 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Entgelt – Auswirkungen

      • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
        • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
      • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
        • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
      • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
        • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

      Rechtsgrundlagen

      § 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Entgelt – Auswirkungen

        • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
          • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
        • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
          • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
        • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
          • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

        Rechtsgrundlagen

        § 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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          • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
            • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
          • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
            • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
          • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
            • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

          Rechtsgrundlagen

          § 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

          Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
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            • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
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