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  • Ablauf eines Volksbegehrens – Übersicht

    Diese Tabelle beschreibt die einzelnen Stadien eines Volksbegehrens.
    Stadium Kurzbeschreibung
    Anmeldung und Registrierung
    • Anmeldung des Volksbegehrens (VB) beim Bundesminister für Inneres (BMI)
    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
    • Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
    • Anmeldung wird zugelassen ⇒
      • Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
      • Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
      Ausführliche Informationen zur Anmeldung (Registrierung) eines Volksbegehrens
    Sammlung von Unterstützungserklärungen
    ("Einleitungsverfahren")
     
    • Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
    • Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
    • Anrechnung der UE bei den Unterschriften (siehe unten)
    • 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
      • Initiatorinnen/Initiatoren des VB können Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stellen
      Ausführliche Informationen zur Unterstützung von Volksbegehren
    Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
    • Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
    • Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
    • Antrag wird stattgegeben ⇒
      • Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
      Ausführliche Informationen zum Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
    Sammlung von Unterschriften
    ("Eintragungsverfahren")
    • Eintragungszeitraum: acht Tage
    • Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) 
    • 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
      • VB muss im Nationalrat behandelt werden – Bundeswahlbehörde leitet VB an Nationalrat weiter
      Ausführliche Informationen zur Unterzeichnung von Volksbegehren
    Parlamentarisches Verfahren
    • VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
    • Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
    • Beratung des VB im Plenum
      Ausführliche Informationen zum Parlamentarischen Verfahren
    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
    • Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
    • Anmeldung wird zugelassen ⇒
      • Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
      • Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
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    • Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
    • Anrechnung der UE bei den Unterschriften (siehe unten)
    • 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
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    Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
    • Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
    • Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
    • Antrag wird stattgegeben ⇒
      • Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
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    Sammlung von Unterschriften
    ("Eintragungsverfahren")
    • Eintragungszeitraum: acht Tage
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    • 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
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    Parlamentarisches Verfahren
    • VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
    • Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
    • Beratung des VB im Plenum
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    • Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
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    • 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
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    • Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
    • Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
    • Antrag wird stattgegeben ⇒
      • Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
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    • Eintragungszeitraum: acht Tage
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    • VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
    • Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
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    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
    • Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
    • Anmeldung wird zugelassen ⇒
      • Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
      • Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
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    ("Einleitungsverfahren")
     
    • Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
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      • Initiatorinnen/Initiatoren des VB können Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stellen
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    • Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
    • Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
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      • Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
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    • Eintragungszeitraum: acht Tage
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    • 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
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    Parlamentarisches Verfahren
    • VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
    • Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
    • Beratung des VB im Plenum
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    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

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    • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
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    • Anmeldung wird zugelassen ⇒
      • Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
      • Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
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    • Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER