Was sind die rechtlichen Folgen?
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber
- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
- dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.
Fristen
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.
Zuständige Stelle
- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Vertragsbedienstete: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Beamtinnen/Beamte: die zuständige Dienstbehörde
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber
- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
- dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.
Fristen
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.
Zuständige Stelle
- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Vertragsbedienstete: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Beamtinnen/Beamte: die zuständige Dienstbehörde
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
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Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber
- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
- dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.
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Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.
Zuständige Stelle
- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Vertragsbedienstete: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Beamtinnen/Beamte: die zuständige Dienstbehörde
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- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
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Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber
- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
- dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.
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- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
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- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
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- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
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