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  • Leasingvertrag

    Leasing ist ein Rechtsgeschäft eigener Art über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern (z.B. Auto), wobei die Auswahl und Spezifikation dieser Sache in der Regel durch die Nutzerin/den Nutzer erfolgt.

    Ein Leasingvertrag kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Zustimmung nicht voll gültig.

    Wenn die Eltern der Entscheidung nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an ungültig, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

    Wenn die Jugendliche/der Jugendliche – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, ist sie/er, wenn sie/er inzwischen volljährig geworden ist, nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Bank kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Ohne diese schriftliche Erklärung der Jugendlichen/des Jugendlichen wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig.

    Nähere Informationen zur nachträglichen Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leasingvertrag

    Leasing ist ein Rechtsgeschäft eigener Art über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern (z.B. Auto), wobei die Auswahl und Spezifikation dieser Sache in der Regel durch die Nutzerin/den Nutzer erfolgt.

    Ein Leasingvertrag kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Zustimmung nicht voll gültig.

    Wenn die Eltern der Entscheidung nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an ungültig, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

    Wenn die Jugendliche/der Jugendliche – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, ist sie/er, wenn sie/er inzwischen volljährig geworden ist, nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Bank kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Ohne diese schriftliche Erklärung der Jugendlichen/des Jugendlichen wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig.

    Nähere Informationen zur nachträglichen Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Ein Leasingvertrag kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Zustimmung nicht voll gültig.

    Wenn die Eltern der Entscheidung nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an ungültig, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

    Wenn die Jugendliche/der Jugendliche – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, ist sie/er, wenn sie/er inzwischen volljährig geworden ist, nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Bank kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Ohne diese schriftliche Erklärung der Jugendlichen/des Jugendlichen wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig.

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    Wenn die Eltern der Entscheidung nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an ungültig, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

    Wenn die Jugendliche/der Jugendliche – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, ist sie/er, wenn sie/er inzwischen volljährig geworden ist, nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Bank kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

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