Zum Inhalt springen
  • Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.

    Hinweis

    Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.  

    Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.

    Weiterführende Links

    Gerichtssuche (→ BMJ) 

    Rechtsquellen

    § 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.

    Hinweis

    Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.  

    Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.

    Weiterführende Links

    Gerichtssuche (→ BMJ) 

    Rechtsquellen

    § 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.

    Hinweis

    Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.  

    Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.

    Weiterführende Links

    Gerichtssuche (→ BMJ) 

    Rechtsquellen

    § 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.

    Hinweis

    Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.  

    Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.

    Weiterführende Links

    Gerichtssuche (→ BMJ) 

    Rechtsquellen

    § 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.

    Hinweis

    Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.  

    Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.

    Weiterführende Links

    Gerichtssuche (→ BMJ) 

    Rechtsquellen

    § 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER