Allgemeines zu den Gleichbehandlungskommissionen
Zur Überprüfung und Feststellung möglicher Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots sind die Gleichbehandlungskommissionen eingerichtet.
Je nachdem, ob es sich um private Arbeitsverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse zum Bund handelt, ist die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) oder die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) zuständig.
Für den Landes- und Gemeindedienst gibt es eigene Gleichbehandlungskommissionen.
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Je nachdem, ob es sich um private Arbeitsverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse zum Bund handelt, ist die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) oder die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) zuständig.
Für den Landes- und Gemeindedienst gibt es eigene Gleichbehandlungskommissionen.
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Je nachdem, ob es sich um private Arbeitsverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse zum Bund handelt, ist die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) oder die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) zuständig.
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Formulare der Versicherungsanstalten
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