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  • Mitteilungs- und Nachweispflichten

    Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

    Arbeitnehmerin hat

    • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
    • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
    • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
    • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
    Tipp:

    Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.

    Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

    • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
      • Name
      • Alter
      • Tätigkeit
      • Arbeitsplatz
      • Voraussichtlicher Geburtstermin
    • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
    • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
    • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

    Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

    Rechtsgrundlagen

    Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 15.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Mitteilungs- und Nachweispflichten

      Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

      Arbeitnehmerin hat

      • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
      • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
      • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
      • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
      Tipp:

      Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.

      Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

      • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
        • Name
        • Alter
        • Tätigkeit
        • Arbeitsplatz
        • Voraussichtlicher Geburtstermin
      • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
      • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
      • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

      Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

      Rechtsgrundlagen

      Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 15.04.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Mitteilungs- und Nachweispflichten

        Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

        Arbeitnehmerin hat

        • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
        • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
        • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
        • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
        Tipp:

        Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.

        Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

        • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
          • Name
          • Alter
          • Tätigkeit
          • Arbeitsplatz
          • Voraussichtlicher Geburtstermin
        • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
        • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
        • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

        Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

        Rechtsgrundlagen

        Mutterschutzgesetz (MSchG)

        Letzte Aktualisierung: 15.04.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Mitteilungs- und Nachweispflichten

          Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

          Arbeitnehmerin hat

          • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
          • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
          • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
          • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
          Tipp:

          Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.

          Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

          • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
            • Name
            • Alter
            • Tätigkeit
            • Arbeitsplatz
            • Voraussichtlicher Geburtstermin
          • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
          • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
          • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

          Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

          Rechtsgrundlagen

          Mutterschutzgesetz (MSchG)

          Letzte Aktualisierung: 15.04.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Mitteilungs- und Nachweispflichten

            Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

            Arbeitnehmerin hat

            • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
            • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
            • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
            • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
            Tipp:

            Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.

            Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

            • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
              • Name
              • Alter
              • Tätigkeit
              • Arbeitsplatz
              • Voraussichtlicher Geburtstermin
            • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
            • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
            • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

            Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

            Rechtsgrundlagen

            Mutterschutzgesetz (MSchG)

            Letzte Aktualisierung: 15.04.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER